Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Stand: Januar 2020

I. Geltungsbereich

1.

Für die rechtlichen Beziehungen zwischen der yorix GmbH (Lieferantin) und ihren Geschäftskunden (Besteller) im Zusammenhang mit Angeboten, Verträgen über Lieferungen, Leistungen, Montagen und Verkäufen der Lieferantin (im Folgenden: Lieferungen) gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) ausschließlich.  Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen sowie für Nachbestellungen im Rahmen eines bereits vorhandenen Vertragsverhältnisses, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2.

Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, wenn und soweit sie von der Lieferantin schriftlich bestätigt werden. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser AGB (inkl. dieser Klausel) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

3.

Diese Bestimmungen gelten ab Januar 2019 und ersetzen alle bisherigen AGB der Lieferantin.

II. Angebot und Vertragsschluss, Liefer- und Leistungsumfang

1.

Der Vertrag zwischen der Lieferantin und dem Besteller kommt zustande, wenn die Lieferantin dem Besteller gegenüber den Auftrag schriftlich per Briefpost, Fax oder E-Mail bestätigt.

2.

Die Angebote der Lieferantin sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

3.

Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferantin maßgebend.

III. Pläne und Unterlagen sowie Mitwirkungspflichten

1.

An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und Plänen sowie anderen Unterlagen der Lieferantin behält sich diese Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung der Lieferantin an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob die Lieferantin diese als vertraulich gekennzeichnet hat und darf die Pläne und Unterlagen nicht außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.

2.

Sind für die Ausführung des Auftrages Mitwirkungshandlungen des Bestellers notwendig, wie zum Beispiel die Angabe von Daten, die Übergabe von Plänen etc., so ist der Besteller verpflichtet, seine Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1.

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Lieferantin und dem Besteller zulässig.

2.

Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Montagekosten.

3.

Der Preis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

4.

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Eigentumsvorbehalt

1.

Das Eigentum an den gelieferten Waren verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei der Lieferantin.

2.

Der Besteller wird die gelieferten Waren auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten der Lieferantin gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern und überdies alle Maßnahmen ergreifen, damit der Eigentumsanspruch der Lieferantin weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

3.

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist nur unter der Bedingung berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4.

Veräußert der Besteller gelieferte Ware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten –einschließlich etwaiger Saldoforderungen– sicherungshalber an die Lieferantin ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die gelieferte Ware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die unter Eigentumsvorbehalt stehende gelieferte Ware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die Lieferantin ab, der dem von der Lieferantin in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

5.

Der Besteller ist zur Einziehung seiner Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden auch nach der Abtretung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist die Lieferantin berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Die Lieferantin ist nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden zu verlangen.

6.

Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Gegenständigen durch den Besteller oder einen Dritten erfolgt zugunsten der Lieferantin. An neu entstehenden Gegenständen steht der Lieferantin das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.

7.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die Lieferantin unverzüglich zu benachrichtigen.

8.

Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Lieferantin nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Lieferantin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Lieferantin hätte dies ausdrücklich erklärt.

9.

Die Lieferantin ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt der Lieferantin die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VI. Lieferbedingungen, Lieferfristen und Gefahrübergang

1.

Alle vereinbarten Lieferbedingungen sind gemäß Incoterms (2010) auszulegen. Sollte vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden sein, so gilt als Lieferbedingung Ware „ab Werk“ (d.h. dem Lager der Lieferantin).

2.

Alle vereinbarten Lieferfristen und –termine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben und begründen keine Fixgeschäfte und werden von der Lieferantin unter dem Vorbehalt normaler Materialbezugs-, Fabrikations- und Transportmöglichkeiten eingehalten. Die von der Lieferantin angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind.

3.

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, insbesondere Pläne und Freigaben durch den Besteller sowie die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung aller ihm obliegenden Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Lieferantin die Verzögerung zu vertreten hat.

4.

Abgesehen von Ziffer 3. verlängern bzw. verschieben sich Lieferfristen und –termine angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die die Lieferantin trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann. Solche Hindernisse sind beispielsweise höhere Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung);

Virus -und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der Lieferantin, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten; nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers.

5.

Wurde zwischen Lieferantin und Besteller ausdrücklich ein Fixgeschäft i.S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB schriftlich vereinbart, haftet die Lieferantin nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines von der Lieferantin zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung der Lieferantin auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Lieferantin zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der Lieferantin ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Ebenso haftet die Lieferantin dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von der Bestellerin zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der Lieferantin ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der Lieferantin ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Lieferantin zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

6.

Für den Fall, dass ein von der Lieferantin zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei der Lieferantin ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet die Lieferantin nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

7.

Die Lieferantin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

8.

Sollte nichts anderes vereinbart sein, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der zu liefernde Gegenstand im Lager zur Versendung abgegeben wird. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von der Lieferantin gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

9.

Wurde eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart, geht die Gefahr am Tage der Übernahme im Betrieb des Bestellers über.

10.

Wird die Versendung, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im Betrieb des Bestellers aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. In diesen Fällen lagert die Lieferantin die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers ein.

VII. Prüfung und Entgegennahme der Ware

1.

Der Besteller hat seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachzukommen.

2.

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Gewährleistung/ Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haftet die Lieferantin wie folgt:

1.

Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.

Alle diejenigen Teile, Lieferungen oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl der Lieferantin unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag

3.

Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen, nachdem der Besteller Kenntnis von dem Mangel erlangt hat.

4.

Der Lieferantin ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

5.

Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Übergabe/Ablieferung der Ware an den Besteller. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Lieferantin. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

6.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:

a)  jene Teile, deren Reparatur oder Ersatz aufgrund natürlicher Abnutzung erforderlich ist (Verschleißteile);

b) Verbrauchsmaterial, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Teile wie Glühbirnen und Sicherungen;

c) Teile, an denen Reparaturen, Veränderungen oder Anpassungen durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige Zustimmung der Lieferantin vorgenommen oder begonnen wurden;

d) Teile, deren Mängel uns innerhalb der Gewährleistungszeit nicht unverzüglich mitgeteilt wurden;

e) Teile mit Mängeln oder Schäden aufgrund von nicht durch die Lieferantin zu vertretender Fahrlässigkeit, Unfällen, Überbeanspruchung, unsachgemäßer (nicht von der Lieferantin erfolgter) Installation, unsachgemäßer Bedienung oder extremen Umgebungsbedingungen, wie zu hohe Temperaturen, Feuchtigkeit, Schmutz oder korrosive Substanzen;

f) Teile, die ohne Verschulden der Lieferantin beschädigt wurden.

7.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Lieferantin. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche

1.

Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,

ausgeschlossen.

2.

Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz,

b) bei Vorsatz,

c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

d) bei Arglist,

e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

3.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Lieferantin.

2.

Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.

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